2. 2.1. Am 14. Dezember 2021 legte das Betreibungsamt Q. den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg vor. 2.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Brugg setzte A. mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.00. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 stellte A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4. Am 26. Januar 2022 reichte die Gesuchstellerin die mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Januar 2022 einverlangten Unterlagen ein.