4.2. Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach sie keinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt bzw. nicht begründet habe, weshalb darauf zu verzichten sei, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass sie (nach Erhalt des Erlöses des ehelichen Liegenschaftsverkaufs) nicht bedürftig erscheine. Insoweit genügt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. März 2022 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht.