3. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie nach Wegfall der Unterhaltszahlungen mittellos geworden sei und nun Sozialhilfe beziehe. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weit unter Fr. 1'000.00 sei sie nach wie vor bedürftig, auch nach dem Verkauf der Liegenschaft. Ihre Rechtsbegehren im Scheidungsverfahren seien sodann nicht als aussichtslos zu betrachten.