Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens die eheliche Liegenschaft verkauft worden sei, wodurch die Gesuchstellerin Fr. 32'959.03 und der Beklagte Fr. 27'959.02 erhalten hätten. Die Gesuchstellerin erscheine dadurch nicht (mehr) bedürftig und der Beklagte sei wohl in der Lage gewesen, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.