Fehle eine entsprechende Begründung, könne gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin habe vorliegend weder einen Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten gestellt noch sei dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, weshalb auf ein entsprechendes Begehren verzichtet worden sei. Das Gesuch sei bereits deshalb abzuweisen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens die eheliche Liegenschaft verkauft worden sei, wodurch die Gesuchstellerin Fr. 32'959.03 und der Beklagte Fr. 27'959.02 erhalten hätten.