Unterstützungspflicht. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Als die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, sei sie anwaltlich vertreten gewesen. Von einer anwaltlich vertretenen Partei dürfe verlangt werden, dass sie einen Prozesskostenvorschuss beantrage oder ausdrücklich darlege, weshalb auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Fehle eine entsprechende Begründung, könne gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden.