1. Die Gesuchstellerin klagte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 beim Bezirksgericht Brugg gegen B. (Beklagter) auf Ehescheidung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. Die Gesuchstellerin erhob gegen die ihr am 21. Februar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei mir für meinen Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Brugg die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.