Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.56 (OF.2019.50) Art. 67 Entscheid vom 30. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchstellerin A._____, [...] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin klagte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 beim Bezirksge- richt Brugg gegen B. (Beklagter) auf Ehescheidung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies der Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Brugg das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. Die Gesuchstellerin erhob gegen die ihr am 21. Februar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei mir für meinen Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Brugg die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterste- hen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Anspruch auf unentgelt- liche Prozessführung sei subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und -3- Unterstützungspflicht. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozess- kostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Als die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt habe, sei sie anwaltlich vertreten gewesen. Von einer an- waltlich vertretenen Partei dürfe verlangt werden, dass sie einen Prozess- kostenvorschuss beantrage oder ausdrücklich darlege, weshalb auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Fehle eine entsprechende Be- gründung, könne gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewie- sen werden. Die Gesuchstellerin habe vorliegend weder einen Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten gestellt noch sei dem Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, wes- halb auf ein entsprechendes Begehren verzichtet worden sei. Das Gesuch sei bereits deshalb abzuweisen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens die eheliche Liegenschaft verkauft worden sei, wodurch die Gesuchstellerin Fr. 32'959.03 und der Beklagte Fr. 27'959.02 erhalten hätten. Die Gesuchstellerin erscheine dadurch nicht (mehr) bedürftig und der Beklagte sei wohl in der Lage gewesen, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. 3. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie nach Wegfall der Unterhaltszahlungen mittellos geworden sei und nun Sozialhilfe be- ziehe. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weit unter Fr. 1'000.00 sei sie nach wie vor bedürftig, auch nach dem Verkauf der Lie- genschaft. Ihre Rechtsbegehren im Scheidungsverfahren seien sodann nicht als aussichtslos zu betrachten. 4. 4.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die an- gegriffen werden, und die Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selb- ständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, hat sich die Be- -4- schwerde mit allen Begründungen auseinanderzusetzen. Bei ungenügen- der Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn lediglich auf Vorakten ver- wiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderun- gen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 4.2. Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Hauptbegrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach sie keinen Antrag um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses gestellt bzw. nicht begründet habe, weshalb darauf zu verzichten sei, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Aus- führungen richten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass sie (nach Erhalt des Erlöses des ehelichen Liegenschaftsverkaufs) nicht be- dürftig erscheine. Insoweit genügt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. März 2022 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Im Übrigen verweist die Gesuchstellerin zur Begrün- dung ihrer Mittellosigkeit auf ihre Eingabe vor der Vorinstanz vom 15. Feb- ruar 2022, welche zwei Lohnausweise (2018/2019) sowie Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen enthält. Selbst wenn die fehlende Mittellosigkeit Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids wäre, würde die Darle- gung ihrer finanziellen Situation den Anforderungen an eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (umfassende Mitwirkungsobliegenheit) kaum genügen. Der vo- rinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gesuchstellerin hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheid- gebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz die Gegenpartei im Verfahren OF.2019.50 (im Dispositiv, z.K.) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann