4. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz -6- Mitteilung an: das Betreibungsamt Q. das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden die Leiterin des Konkursamts Aargau das Handelsregisteramt des Kantons Aargau das Grundbuchamt Baden Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)