Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, falls die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum vornherein verneint werden muss. Dabei spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Schuldnerin nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur -5-