Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Von entscheidender Bedeutung ist das Bild, das sich auf Grund der Betreibungsregistereinträge aus der Zeit vor der Konkurseröffnung ergibt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruht nämlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 174 SchKG).