Die Gesuchstellerin erklärte in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Januar 2022, sie melde Konkurs an, da die Summe der zu zahlenden Rechnungen höher sei als ihr Vermögen. Auf dieser Erklärung ihrer Überschuldung, welche zur Konkurseröffnung durch die Vorinstanz führte, ist sie nach dem Gesagten zu behaften. Einen Antrag auf Konkursaufschub stellte die Gesuchstellerin nicht. Bereits deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.