SchKG). Eine Anfechtung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Verwaltungsrat der Gesellschaft dem Konkursrichter bestätigt hat, dass die Voraussetzungen der Konkurseröffnung gegeben sind. Hat der Konkursrichter gestützt auf eine vom Verwaltungsrat beschlossene Deponierung der Bilanz dem eingereichten Konkursantrag entsprochen, hat sich die Gesellschaft dieses Verhalten anrechnen zu lassen (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 SchKG; UELI HUBER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 192 SchKG).