3. 3.1. Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725a Abs. 1 i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft kann in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts insbesondere einwenden, sie sei gar nicht überschuldet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 -4-