2.2. Die Gesuchstellerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Einreichung der Überschuldungsanzeige beruhe auf einer Fehlentscheidung, da keine Betreibungen bestünden und die bestehenden Schulden getilgt werden könnten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung werde am 7. März 2022 kontaktiert, um das Jahr 2021 sauber abzuschliessen und den Betrag zu tilgen. Mit der D. AG und der Steuerverwaltung des Kantons Wallis seien Abzahlungspläne vereinbart. Die erste Rate an die D. AG von Fr. 2'284.79 sei bis 31. März 2022 zu bezahlen; die erste Rate an die Steuerverwaltung des Kantons Wallis von Fr. 1'700.00, fällig am 31. März 2022, sei bezahlt.