2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, gemäss Art. 192 SchKG sowie Art. 725a OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR sei der Konkurs auf die entsprechende Benachrichtigung hin zu eröffnen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen bestehe keine Aussicht auf Sanierung.