1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Überschuldungsanzeige und die von der Gesuchstellerin am 14. Februar 2022 nachgereichten Unterlagen in Anwendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 820 Abs. 1 und Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Gegen diesen Entscheid steht gemäss Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG die Beschwerde offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar -3-