3. Die Kosten der Konkurseröffnung von Fr. 200.00 werden der Konkursmasse auferlegt." 3. Die A. GmbH erhob gegen diesen ihr am 21. Februar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 1. März 2022 (Postaufgabe am 2. März 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses. Das Obergericht zieht in Erwägung: