Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.55 (SG.2022.29) Art. 48 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____ GmbH, […] Gegenstand Überschuldungsanzeige / Konkurseröffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B., Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der A. GmbH, setzte das Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Postaufgabe am 8. Februar 2022) über die Überschuldung der Gesellschaft in Kenntnis. 2. 2.1. Gestützt auf das Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 10. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Fe- bruar 2022 weitere Unterlagen ein. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 17. Februar 2022: " 1. Über die A. GmbH, X-Strasse, Q. wird gestützt auf die Überschuldungs- anzeige vom 8. Februar 2022 (Postaufgabedatum) in Anwendung von Art. 192 SchKG i. V. m. Art. 820 Abs. 1 und Art. 725a Abs. 1 1. Satz OR mit Wirkung ab 17. Februar 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Kosten der Konkurseröffnung von Fr. 200.00 werden der Konkurs- masse auferlegt." 3. Die A. GmbH erhob gegen diesen ihr am 21. Februar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 1. März 2022 (Postaufgabe am 2. März 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Überschuldungsanzeige und die von der Gesuchstellerin am 14. Februar 2022 nachgereichten Unterlagen in An- wendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 820 Abs. 1 und Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Gegen diesen Ent- scheid steht gemäss Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG die Be- schwerde offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar -3- 2016 E. 3.2.1; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 und N. 24a f. zu Art. 192 SchKG). In der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Nach dem klaren Wort- laut von Art. 174 Abs. 2 SchKG sind weitere echte Noven nicht zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, gemäss Art. 192 SchKG sowie Art. 725a OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR sei der Konkurs auf die entsprechende Benachrichtigung hin zu eröffnen. Auf- grund der eingereichten Unterlagen bestehe keine Aussicht auf Sanierung. 2.2. Die Gesuchstellerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Einreichung der Überschuldungsanzeige beruhe auf einer Fehlent- scheidung, da keine Betreibungen bestünden und die bestehenden Schul- den getilgt werden könnten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung werde am 7. März 2022 kontaktiert, um das Jahr 2021 sauber abzuschliessen und den Betrag zu tilgen. Mit der D. AG und der Steuerverwaltung des Kantons Wallis seien Abzahlungspläne vereinbart. Die erste Rate an die D. AG von Fr. 2'284.79 sei bis 31. März 2022 zu bezahlen; die erste Rate an die Steu- erverwaltung des Kantons Wallis von Fr. 1'700.00, fällig am 31. März 2022, sei bezahlt. Dem Steueramt des Kantons Aargau werde die Steuererklä- rung bis spätestens 31. Juli 2022 eingereicht und die provisorische Rech- nung sei bezahlbar bis 31. Oktober 2022. 3. 3.1. Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725a Abs. 1 i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft kann in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts insbesondere einwenden, sie sei gar nicht überschuldet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 -4- SchKG). Eine Anfechtung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Verwal- tungsrat der Gesellschaft dem Konkursrichter bestätigt hat, dass die Vor- aussetzungen der Konkurseröffnung gegeben sind. Hat der Konkursrichter gestützt auf eine vom Verwaltungsrat beschlossene Deponierung der Bi- lanz dem eingereichten Konkursantrag entsprochen, hat sich die Gesell- schaft dieses Verhalten anrechnen zu lassen (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 SchKG; UELI HUBER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 192 SchKG). Die Gesuchstellerin erklärte in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Ja- nuar 2022, sie melde Konkurs an, da die Summe der zu zahlenden Rech- nungen höher sei als ihr Vermögen. Auf dieser Erklärung ihrer Überschul- dung, welche zur Konkurseröffnung durch die Vorinstanz führte, ist sie nach dem Gesagten zu behaften. Einen Antrag auf Konkursaufschub stellte die Gesuchstellerin nicht. Bereits deshalb ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. 3.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in abseh- barer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen (zu den Letzteren gehören namentlich auch Verlustscheine). Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erschei- nen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grund- sätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkei- ten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als Indiz für eine bloss temporäre Illiqui- dität berücksichtigt werden. Von entscheidender Bedeutung ist das Bild, das sich auf Grund der Betreibungsregistereinträge aus der Zeit vor der Konkurseröffnung ergibt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruht nämlich auf einem aufgrund der Zahlungs- gewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 174 SchKG). Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, falls die wirtschaftliche Le- bensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum vornherein verneint werden muss. Dabei spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Schuld- nerin nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur -5- Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Weist dagegen eine Schuldnerin über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit auf, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig. Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitliche Inaktivität vage sind bzw. nicht stichhaltig und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebs gegeben sind (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26c zu Art. 174 SchKG). 3.2.2. Die Gesuchstellerin war nach eigenen Angaben in der Überschuldungsan- zeige seit dem 1. Mai 2021 inaktiv. Den Akten lassen sich keinerlei Hin- weise entnehmen, dass die Gesuchstellerin ihre Geschäftstätigkeit wieder- aufgenommen hätte und damit Einkünfte erzielen würde, oder solches ab- sehbar bzw. konkret geplant wäre. Gemäss den mit der Beschwerde ein- gereichten Buchungsbelegen werden die Raten für ihre offenen Steuer- und Versicherungsschulden auch nicht aus eigenem Vermögen, sondern vom Privatkonto ihres Gesellschafters und Geschäftsführers und dessen Ehefrau bei der Bank E. bezahlt. Dass die Gesuchstellerin über ein Liqui- ditätspolster zur Deckung der bis zur (absehbaren bzw. konkret geplanten) Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten verfügen würde, hat sie weder dargetan noch ist solches ersichtlich. Damit hat die Gesuchstellerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz -6- Mitteilung an: das Betreibungsamt Q. das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden die Leiterin des Konkursamts Aargau das Handelsregisteramt des Kantons Aargau das Grundbuchamt Baden Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber