Bereits früher hatte die Beklagte beim Obergericht in zahlreichen Verfahren (z.B. ZVE.2021.53, ZVE.2021.47, ZVE.2020.6, ZVE.2019.19, ZVE.2019.8, ZSU.2021.243, ZSU.2021.135, ZOR.2019.12, ZOR.2018.75) offensichtlich unbegründete oder unzulässige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Sollte die Beklagte beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste sie mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung ihrer Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.