Mit einer längeren als der von ihr begehrten Fristerstreckung durfte sie ohnehin nicht rechnen. Unter diesen Umständen ist das Fristerstreckungsgesuch vom 21. Februar 2022 zudem als trölerisch zu betrachten. 2.3.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 21. Februar 2022 abgewiesen und festgestellt hat, dass die Duplik erst am 23. Februar 2022 und damit verspätet eingereicht wurde. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.