2.3. 2.3.1. Die der Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2022 angesetzte Frist von zehn Tagen zur Erstattung der Duplik (vorinstanzliche Akten [VA] act. 54 f.) wurde aufgrund ihres Gesuchs vom 11. Februar 2022 (VA act. 57 f.) mit Verfügung vom 14. Februar 2022 erst- und letztmalig bis zum 21. Februar 2022 erstreckt (VA act. 59). Aufgrund des Hinweises, dass es sich um eine erst- und letztmalige Fristerstreckung handelte, musste die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen, dass ihr keine weitere Erstreckung gewährt -7-