2016, N. 6 zu Art. 144 ZPO). Eine Erstreckung fällt ausser Betracht, wenn das Gesuch als trölerisch angesehen werden muss oder der Gesuchsteller nach Treu und Glauben von Beginn an annehmen musste, es werde keine Erstreckung gewährt, weil z.B. die Fristansetzung mit dem Vermerk "nicht erstreckbare Nachfrist" versehen war. Selbst bei "einmaligen", "unerstreckbaren" oder "letztmals erstreckten" Fristen ist eine weitere Verlängerung allerdings nicht vollends ausgeschlossen;