Werde das Gesuch um Erstreckung der letztmaligen Frist abgelehnt, sei der gesuchstellenden Partei gleichwohl eine Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung anzusetzen, was die Vorinstanz absichtlich unterlassen habe. So werfe die Vorinstanz der Beklagten und den Personen, die Coronasymptome aufwiesen oder positiv auf das Coronavirus getestet worden seien, auch noch Selbstverschulden vor, ohne diese falsche Anschuldigung auch nur im Ansatz zu beweisen. Entgegen der Vorinstanz sei die Frist mit keinem Wort als "nicht erstreckbar" bezeichnet worden. Der Hinweis, die Frist werde "erst- und letztmalig" erstreckt, stehe dem Ansetzen einer Nachfrist nicht entgegen.