Die Beklagte wandte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die vorinstanzliche Verfügung sei schikanös und willkürlich. Das Fristerstreckungsgesuch vom 21. Februar 2022 und die innerhalb der beantragten Erstreckung um drei Tage bei der Vorinstanz abgegebene Duplik seien rechtzeitig eingereicht worden. Werde das Gesuch um Erstreckung der letztmaligen Frist abgelehnt, sei der gesuchstellenden Partei gleichwohl eine Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung anzusetzen, was die Vorinstanz absichtlich unterlassen habe.