Somit seien vorliegend keine schwerwiegenden Gründe, veränderte Verhältnisse und auch keine die Wiederherstellung i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Die in der Verfügung vom 14. Februar 2022 angesetzte Frist zur Erstattung der Duplik sei zudem explizit als "erst- und letztmalig" bezeichnet worden, was angesichts "des Umstands, dass ein Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren sei, als angemessen und verhältnismässig erscheine. Demnach sei keine Nach- oder Notfrist zur Einreichung der Duplik zu gewähren. Die am 23. Februar 2022 persönlich überbrachte Duplik sei somit verspätet eingereicht worden.