2. 2.1. Die Beklagte ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Februar 2022 um Einräumung einer dreitägigen Notfrist zur Einreichung der Duplik bis am 24. Februar 2022, was die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ablehnte. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beklagte habe das Gesuch um Fristerstreckung einzig mit dem pauschalen Hinweis auf "Corona-Bedingte" Abwesenheiten und hohe Arbeitslast der beratenden Kanzlei begründet, ohne dies näher auszuführen oder zu belegen. Somit seien vorliegend keine schwerwiegenden Gründe, veränderte Verhältnisse und auch keine die Wiederherstellung i.S.v.