b ZPO), was zur Folge hätte, dass die Vorinstanz ohne weiteres aufgrund der Akten entscheiden könnte (Art. 256 Abs. 1 ZPO), ohne dass die Beklagte zur Replik der Klägerin noch hätte Stellung nehmen können. Aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO könnte sie dies auch nicht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachholen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 ist daher gegeben.