2021, N. 12 zu Art. 319 ZPO). Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, wenn sie die Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2022 nicht mit Beschwerde anfechten könnte. Ein nicht (leicht) wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil ist jedoch offensichtlich. Hätte die angefochtene Verfügung Bestand, wäre der Aktenschluss eingetreten (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO), was zur Folge hätte, dass die Vorinstanz ohne weiteres aufgrund der Akten entscheiden könnte (Art.