Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022, mit der die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen hat, ist eine gestützt auf Art. 144 Abs. 2 ZPO erlassene prozessleitende Verfügung, welche bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).