3. 3.1. Gegen diese ihr am 4. März 2022 zugestellte Verfügung reichte die Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es seid die angefochtene Verfügung vom 28.02.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 21. Februar 2022 und die am 23. Februar 2022 eingereichte Duplik rechtzeitig eingereicht worden sind. 3. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."