2.7. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 stellte die Beklagte das Gesuch um Gewährung einer Notfrist von drei Tagen bis am 24. Februar 2022 zur Einreichung der Duplik. 2.8. Am 23. Februar 2022 reichte die Beklagte ihre Duplik vom 22. Februar 2022 am Schalter des Bezirksgerichts Lenzburg ein. 2.9. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 28. Februar 2022: " 1. Das Gesuch um Fristerstreckung vom 21. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die am 23. Februar 2022 überbrachte Duplik verspätet eingereicht wurde."