2.5. Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Februar 2022 "aufgrund von Corona-Bedingten Abwesenheiten und der hohen Arbeitslast unserer beratenden Kanzlei" um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Duplik um zehn Tage bis am 21. Februar 2022. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 14. Februar 2022: " Der Gesuchsgegnerin wird die Frist zur Erstattung der Duplik erst- und letztmalig bis zum 21. Februar 2022 verlängert." -3- Diese Verfügung wurde der Beklagten am 21. Februar 2022 zugestellt.