2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung der Nichtigkeit des Rahmenvertrags Nr. 6001 vom 8./12. Juni 2017, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin reichte am 21. Januar 2022 die Replik ein. 2.4. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg der Beklagten die Replik zu und setzte ihr zur Einreichung der Duplik eine Frist von zehn Tagen an. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 1. Februar 2022 zugestellt.