1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 26. April 2021 für eine Forderung von Fr. 630'229.62 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2021. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. April 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 317'932.92 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 630'229.62 vom 31. März 2021 bis 3. Mai 2021 und auf Fr. 317'729.62 seit 4. Mai 2021.