Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.54 (SR.2021.275) Art. 43 Entscheid vom 27. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung / Fristerstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 26. April 2021 für eine Forderung von Fr. 630'229.62 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2021. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. April 2021 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 317'932.92 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 630'229.62 vom 31. März 2021 bis 3. Mai 2021 und auf Fr. 317'729.62 seit 4. Mai 2021. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung der Nichtigkeit des Rahmenvertrags Nr. 6001 vom 8./12. Juni 2017, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin reichte am 21. Januar 2022 die Replik ein. 2.4. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg der Beklagten die Replik zu und setzte ihr zur Einreichung der Duplik eine Frist von zehn Tagen an. Diese Verfügung wurde der Be- klagten am 1. Februar 2022 zugestellt. 2.5. Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Februar 2022 "aufgrund von Corona-Bedingten Abwesenheiten und der hohen Arbeitslast unserer be- ratenden Kanzlei" um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Duplik um zehn Tage bis am 21. Februar 2022. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 14. Februar 2022: " Der Gesuchsgegnerin wird die Frist zur Erstattung der Duplik erst- und letztmalig bis zum 21. Februar 2022 verlängert." -3- Diese Verfügung wurde der Beklagten am 21. Februar 2022 zugestellt. 2.7. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 stellte die Beklagte das Gesuch um Ge- währung einer Notfrist von drei Tagen bis am 24. Februar 2022 zur Einrei- chung der Duplik. 2.8. Am 23. Februar 2022 reichte die Beklagte ihre Duplik vom 22. Februar 2022 am Schalter des Bezirksgerichts Lenzburg ein. 2.9. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 28. Februar 2022: " 1. Das Gesuch um Fristerstreckung vom 21. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die am 23. Februar 2022 überbrachte Duplik ver- spätet eingereicht wurde." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 4. März 2022 zugestellte Verfügung reichte die Be- klagte mit Eingabe vom 6. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aar- gau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es seid die angefochtene Verfügung vom 28.02.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 21. Februar 2022 und die am 23. Februar 2022 eingereichte Duplik rechtzeitig einge- reicht worden sind. 3. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Be- schwerde anfechtbar in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022, mit der die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen hat, ist eine gestützt auf Art. 144 Abs. 2 ZPO erlassene pro- zessleitende Verfügung, welche bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzu- weisen. Nur bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser strengen Be- weislast der beschwerdeführenden Partei abgewichen werden (KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 319 ZPO; ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 319 ZPO). Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, wenn sie die Verfü- gung der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2022 nicht mit Beschwerde anfechten könnte. Ein nicht (leicht) wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil ist jedoch offensichtlich. Hätte die angefochtene Verfügung Bestand, wäre der Aktenschluss eingetreten (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO), was zur Folge hätte, dass die Vorinstanz ohne weiteres aufgrund der Akten entscheiden könnte (Art. 256 Abs. 1 ZPO), ohne dass die Beklagte zur Replik der Klägerin noch hätte Stellung nehmen können. Aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO könnte sie dies auch nicht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nach- holen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 ist da- her gegeben. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- -5- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Beklagte ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Februar 2022 um Einräumung einer dreitägigen Notfrist zur Einreichung der Duplik bis am 24. Februar 2022, was die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ablehnte. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, die Beklagte habe das Gesuch um Fristerstreckung einzig mit dem pauschalen Hinweis auf "Corona-Bedingte" Abwesenheiten und hohe Arbeitslast der beratenden Kanzlei begründet, ohne dies näher auszufüh- ren oder zu belegen. Somit seien vorliegend keine schwerwiegenden Gründe, veränderte Verhältnisse und auch keine die Wiederherstellung i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Die in der Verfügung vom 14. Februar 2022 angesetzte Frist zur Erstattung der Duplik sei zudem explizit als "erst- und letztmalig" bezeichnet worden, was ange- sichts "des Umstands, dass ein Rechtsöffnungsverfahren ein summari- sches Verfahren sei, als angemessen und verhältnismässig erscheine. Demnach sei keine Nach- oder Notfrist zur Einreichung der Duplik zu ge- währen. Die am 23. Februar 2022 persönlich überbrachte Duplik sei somit verspätet eingereicht worden. Die Beklagte wandte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die vorinstanzliche Verfügung sei schikanös und willkürlich. Das Fristerstre- ckungsgesuch vom 21. Februar 2022 und die innerhalb der beantragten Erstreckung um drei Tage bei der Vorinstanz abgegebene Duplik seien rechtzeitig eingereicht worden. Werde das Gesuch um Erstreckung der letztmaligen Frist abgelehnt, sei der gesuchstellenden Partei gleichwohl eine Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung anzusetzen, was die Vorinstanz absichtlich unterlassen habe. So werfe die Vorinstanz der Beklagten und den Personen, die Coronasymptome aufwiesen oder positiv auf das Coronavirus getestet worden seien, auch noch Selbstver- schulden vor, ohne diese falsche Anschuldigung auch nur im Ansatz zu beweisen. Entgegen der Vorinstanz sei die Frist mit keinem Wort als "nicht erstreckbar" bezeichnet worden. Der Hinweis, die Frist werde "erst- und letztmalig" erstreckt, stehe dem Ansetzen einer Nachfrist nicht entgegen. 2.2. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht -6- wird. Die "zureichenden Gründe" hat die Partei in begründeter Weise gel- tend zu machen. Bei der Betätigung seines Ermessens hat das Gericht die Wichtigkeit des angeführten Grundes gegen das Interesse am ordnungs- gemässen Verfahrensgang abwägen und dabei auch die Dringlichkeit der Streitsache berücksichtigen. Das Gesetz regelt nicht, wie oft eine Frist er- streckt werden kann und lässt demnach Raum für mehrere aufeinanderfol- gende Verlängerungen. Zurückhaltung gebietet aber das Gebot der Pro- zessbeschleunigung. Dies gilt in besonderem Masse im summarischen und im vereinfachten Verfahren. Mit jedem weiteren Fristerstreckungsgesuch ist von steigenden Anforderungen an die Gründe auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5D_87/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.1 f. und 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Auf. 2021, N. 10 zu Art. 144 ZPO). Solange eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet wird, ergibt sich aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist (Notfrist), auch wenn dies von der ZPO nicht explizit garantiert wird (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 144 ZPO). Eine Erstreckung fällt ausser Betracht, wenn das Gesuch als tröle- risch angesehen werden muss oder der Gesuchsteller nach Treu und Glau- ben von Beginn an annehmen musste, es werde keine Erstreckung ge- währt, weil z.B. die Fristansetzung mit dem Vermerk "nicht erstreckbare Nachfrist" versehen war. Selbst bei "einmaligen", "unerstreckbaren" oder "letztmals erstreckten" Fristen ist eine weitere Verlängerung allerdings nicht vollends ausgeschlossen; sie kommt aber nur bei Vorliegen schwerwiegen- der Gründe bzw. in eigentlichen Notfällen sowie beim Eintritt veränderter Verhältnisse in Betracht, zwecks Vermeidung von Leerläufen aber jeden- falls, wenn Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) zu gewähren wäre. Selbst- verschuldete Zeitnot (z.B. infolge zu später Bestellung eines Rechtsvertre- ters) genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2018 vom 21. Sep- tember 2018 E. 4.1 und 4.2; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 144 ZPO; JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 144 ZPO). 2.3. 2.3.1. Die der Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2022 angesetzte Frist von zehn Tagen zur Erstattung der Duplik (vorinstanzliche Akten [VA] act. 54 f.) wurde aufgrund ihres Gesuchs vom 11. Februar 2022 (VA act. 57 f.) mit Verfügung vom 14. Februar 2022 erst- und letztmalig bis zum 21. Februar 2022 erstreckt (VA act. 59). Aufgrund des Hinweises, dass es sich um eine erst- und letztmalige Fristerstreckung handelte, musste die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen, dass ihr keine weitere Erstreckung gewährt -7- werden wird. Ihr Fristerstreckungsgesuch vom 21. Februar 2022 begrün- dete sie wie folgt: "Das Gesuch erfolgt aufgrund von Corona-Bedingten Ab- wesenheiten und der hohen Arbeitslast unserer beratenden Kanzlei." Diese pauschale Begründung stimmt wörtlich überein mit derjenigen des Frister- streckungsgesuchs vom 11. Februar 2022. Die Beklagte legte jedoch nicht näher dar, weshalb ihr die geltend gemachten Gründe die Einreichung der Duplik innert der bis am 21. Februar 2022 erstreckten Frist abermals ver- unmöglicht haben sollen, und reichte auch keine Belege dafür ein. Schwer- wiegende Gründe, seit dem Gesuch vom 11. Februar 2022 veränderte Ver- hältnisse oder Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO, die trotz der Letztmaligkeit der bis am 21. Februar 2022 gewährten Fristerstre- ckung ausnahmsweise eine weitere Erstreckung rechtfertigen würden, machte sie damit nicht hinreichend substantiiert geltend und können auch nicht erkannt werden. Zureichende Gründe für die Gewährung einer weite- ren - wenn auch nur kurzen - Fristerstreckung lagen demnach nicht vor. 2.3.2. Da die Beklagte die Verfügung vom 14. Februar 2022 erst am 21. Februar 2022 bei der Post abholte (VA act. 60), obwohl sie aufgrund ihres Gesuchs vom 11. Februar 2022 mit der Zustellung eines instruktionsrichterlichen Entscheids rechnen musste, hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sie erst am letzten Tag der (entsprechend ihrem Antrag vom 11. Februar 2022) erstreckten Frist vom Entscheid über ihr Erstreckungsgesuch und insbe- sondere über die Letztmaligkeit der Erstreckung Kenntnis erlangte. Mit ei- ner längeren als der von ihr begehrten Fristerstreckung durfte sie ohnehin nicht rechnen. Unter diesen Umständen ist das Fristerstreckungsgesuch vom 21. Februar 2022 zudem als trölerisch zu betrachten. 2.3.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fristerstre- ckungsgesuch der Beklagten vom 21. Februar 2022 abgewiesen und fest- gestellt hat, dass die Duplik erst am 23. Februar 2022 und damit verspätet eingereicht wurde. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. -8- Die Beklagte hat - wie auch im heute beurteilten Verfahren ZSU.2022.68 - eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Beschwerde er- hoben, die einzig der Verzögerung der Zwangsvollstreckung dient und da- mit als trölerisch zu bewerten ist. Bereits früher hatte die Beklagte beim Obergericht in zahlreichen Verfahren (z.B. ZVE.2021.53, ZVE.2021.47, ZVE.2020.6, ZVE.2019.19, ZVE.2019.8, ZSU.2021.243, ZSU.2021.135, ZOR.2019.12, ZOR.2018.75) offensichtlich unbegründete oder unzuläs- sige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Sollte die Beklagte beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste sie mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederho- lung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksen- dung ihrer Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (samt Beschwerde) die Beklagte die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 317'932.92. Aarau, 27. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber