2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr im Umfang von Fr. 367.25 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die Nachforderung von Fr. 7.75 wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Zustellung an: die Klägerin (Zustellungsbevollmächtigte) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)