4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin im Umfang von Fr. 367.25 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf eine Nachforderung der fehlenden Fr. 7.75 wird aufgrund Geringfügigkeit verzichtet. Der Beklagte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.