27 OECD-MA). Ob es einem ausländischen Versicherungsträger vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips und in Anwendung von Art. 84 V (EG) 883/2004 und Art. 75 ff. V (EG) 987/2009 bzw. des SchKG alternativ möglich wäre, selbst ein Betreibungsverfahren in der Schweiz einzuleiten (und Rechtsöffnung zu erhalten), ohne sich hierfür an den zuständigen ausländischen Träger bzw. ans ZAS zu wenden, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.