75 V (EG) 987/2009 ist ersuchende Partei in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeder Träger, der ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Beitreibung bezüglich einer Forderung einreicht, ersuchte Partei jeder Träger, bei welchem ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Betreibung eingereicht werden kann (Abs. 1). Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt (Abs. 2). Träger ist gemäss Art. 1 lit. p V (EG) 883/2004 die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften o- der eines Teils hiervon obliegt.