Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage, ob ein ausländischer Versicherungsträger seine Forderungen selbstständig in Betreibung setzen und definitive Rechtsöffnung für diese erhalten kann (befürwortend STAEHELIN, in: BSK I, a.a.O., N. 145b zu Art. 80 SchKG; zumindest implizit das Obergericht des Kantons Zürich [RT170206-O/U] sowie das Kantonsgericht Wallis [C3 17 88]; unklar Bundesamt für Sozialversicherungen, Merkblatt für die Betreibungs- und Konkursämter vom 1. August 2017, Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU/EFTA über ausstehende Beträge der sozialen Sicherheit).