Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt dabei an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand (§ 66 Abs. 4 SGB X). Die Zwangsvollstreckung nach der deutschen Zivilprozessordnung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 der Deutschen Zivilprozessordnung [DZPO]). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt dabei voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Verwaltungsakts (§ 724 DZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 725 DZPO analog;