3.1.3. In Deutschland gilt zudem für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einerseits das Verwaltungs-Vollstreckungs- gesetz (§ 66 Abs. 1 des Deutschen Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]). Aus einem Verwaltungsakt kann andererseits auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden.