und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt (Art. 84 Abs. 2 V [EG] 883/2004). Gemäss Art. 79 Abs. 1 V (EG) 987/2009 werden solche Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt, d.h. sie haben automatisch dieselben Rechtswirkungen wie ein entsprechender Titel nach den für den ersuchten Träger geltenden Rechtsvorschriften (SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, a.a.O., N. 39 zu Art. 84 V [EG] Nr. 883/2004).