Eine Vollstreckung ausländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen ist in der Regel nicht möglich. Definitive Rechtsöffnung ist in diesem Fall allerdings zu gewähren, wenn ein Staatsvertrag die Vollstreckung einer ausländischen Verfügung oder eines ausländischen Entscheides über die öffent- lich-rechtliche Forderung vorsieht (BGE 141 III 28 E. 3; STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 145 f. zu Art. 80 SchKG).