3. 3.1. 3.1.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat das Rechtsöffnungsgericht auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG).