Satzung der Klägerin [...]). Die Beitragsbescheide betreffen Beiträge aus der obligatorischen Anschlussversicherung gemäss § 188 Abs. 4 SGB V, d.h. aus einer gesetzlich vorgesehenen Versicherung. Die Klägerin tritt zudem einseitig und übergeordnet in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht auf. Es handelt sich folglich um öffentlich-rechtliche Forderungen, wie auch die Klägerin in ihrer Beschwerde grundsätzlich vorgebracht hat (vgl. ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Wallis [C3 17 88] vom 12. Juli 2018 E. 2.3 f.). Entsprechend ist zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, der zur Rechtsöffnung berechtigt.