Es bedarf für das rechtswirksame Zustandekommen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung keiner Willenserklärung des Betroffenen; es kommt ausschließlich auf die Erfüllung der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen an (vgl. auch Gesuchsbeilage 1). Es besteht sodann gestützt auf das Gesetz eine grundsätzliche Beitragspflicht (vgl. § 226 SGB V). Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert (vgl. § 4 SGB V; Satzung der Klägerin [...]).