des Deutschen Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]). Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Es bedarf für das rechtswirksame Zustandekommen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung keiner Willenserklärung des Betroffenen;