6, 9) immerhin ausdrücklich in ihrem Rechtsöffnungsbegehren. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich lediglich, dass die Beitragsbescheide keine provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Dass diese keine Schuldanerkennungen seitens des Beklagten i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen, erscheint offensichtlich, zumal Aussteller die Klägerin selbst war. Sie weisen denn auch eher Merkmale einer Verfügung auf (vgl. Art. 5 VwVG). In Deutschland besteht für die Krankenversicherung grundsätzlich eine Versicherungspflicht (vgl. § 5 ff. des Deutschen Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]).